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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


a. Anwendungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Rusche Personalbereitstellungs GmbH gelten für alle mündlichen, schriftlichen oder stillschweigend oder konkludent abgeschlossene Verträge, die im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung sowie der Arbeitsvermittlung mit dem Beschäftiger oder Kunden geschlossen werden.

Bestimmungen die von der ursprünglichen Vereinbarung abweichen, müssen schriftlich von Rusche Personal GmbH bestätigt werden.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lassen die übrigen Bestimmungen unberührt.

Die Fa. Rusche Personalbereitstellungs GmbH ist gewerberechtlich befugter Überlasser im Sinn des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und Arbeitsvermittler im Sinn des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Arbeitsvermittlung erfolgt stets entgeltlich für den Kunden und unentgeltlich für den Arbeitssuchenden, wobei sich die konkrete Entgeltsvereinbarung entweder nach der Anbotsstellung durch die Fa. Rusche Personal GmbH richtet oder aber sich die jeweilige Höhe der Entgeltsvereinbarung aus dem Punkt „Übernahme überlassener Arbeitskräfte oder vermittelter Bewerber“ in diesen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Rusche Personal GmbH ergibt und als vereinbart gilt.

Die Arbeitsvermittlung erfolgt daher entweder

  1. über eine Arbeitsvermittlungsanfrage des Kunden an die Fa. Rusche Personal GmbH,
  2. über ein Anbot der Fa. Rusche Personal GmbH an den Kunden oder
  3. schlüssig oder stillschweigend durch Übernahme eines zuvor überlassenen Mitarbeiters,

sodass

mit der Einstellung des entweder zuvor Überlassenen oder des vermittelten Bewerbers beim Kunden innerhalb eines Jahres ab Beendigung der Überlassung beim Kunden oder ab Bewerbung der konkrete Vermittlungsvertrag zustande kommt sowie der Anspruch auf Vermittlungsentgelt der Fa. Rusche Personal GmbH daraus gegenüber dem Kunden entsteht.

b. Kollektivvertrag

Der Beschäftiger (Kunde) und Rusche Personalbereitstellungs GmbH verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ((BGBI 1988 / 196 idgF)),  sowie der jeweils zur Anwendung kommenden Kollektivverträge in der jeweiligen gültigen Fassung. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

c. Vereinbarungen überlassener Arbeitskräfte

Überlassene Mitarbeiter stehen mit der Fa. Rusche Personalbereitstellungs GmbH in einem Dienstverhältnis.

Rusche Personal GmbH haftet nicht für Schäden, die durch  überlassene Arbeitskräfte verursacht wurden, da die Aufsicht und Überwachung der geleisteten Arbeit dem Beschäftiger

(Kunden) obliegen.

Die Firma Rusche Personalbereitstellungs GmbH übernimmt keinerlei Haftung für im Rahmen der Arbeitsausführungen der überlassenen Arbeitskraft entstandene Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche des Beschäftigers oder Dritter, dies soweit keine anders lautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Der Kunde (Beschäftiger) verpflichtet sich während der Überlassungsdauer sämtliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen sowie seine ihn treffende Fürsorgepflicht einzuhalten und erforderlichenfalls nachzuweisen.

d. Übernahme überlassener Arbeitskräfte oder vermittelter Bewerber

Der Kunde verpflichtet sich, ohne ausdrückliche Zustimmung der Fa. Rusche Personalbereitstellungs GmbH keinen überlassenen Mitarbeiter innerhalb eines Jahres nach Beendigung der zeitlich letzten Arbeitskräfteüberlassung an Ihn als eigenen Arbeitnehmer zu übernehmen.

Übernimmt der Kunde dennoch einen überlassenen Mitarbeiter als eigenen Arbeitnehmer innerhalb der Jahresfrist, so wird die Fa. Rusche Personalbereitstellungs GmbH entgeltlich jedenfalls auch als Arbeitsvermittler für den Kunden tätig. Dies gilt auch, wenn der ursprünglich überlassene Mitarbeiter nach der letzten Überlassung durch die Fa. Rusche Personalbereitstellungs GmbH an den Kunden zwischenzeitig ohne Beschäftigung oder bei Dritten als Arbeitnehmer beschäftigt war.

Erfolgt die Übernahme eines überlassenen Mitarbeiters oder vermittelten Bewerbers durch den Kunden innerhalb der Jahresfrist wie oben oder ab Bewerbung, kommt daher eine entgeltliche Arbeitsvermittlung zwischen der Fa. Rusche Personal GmbH und dem Kunden zustande und gilt dafür, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die

Verrechnung von 18% des konkreten oder branchenüblichen Jahresbruttoeinkommens als Vermittlungsentgelt als vereinbart und verpflichtet sich der Kunde jenes Vermittlungsentgelt nach Rechnungslegung durch die Fa. Rusche Personal GmbH ohne Abzug zu begleichen.

Der Kunde verpflichtet sich, die erfolgte Übernahme binnen 3 Werktagen ab Arbeitsbeginn der Fa. Rusche Personal GmbH schriftlich einlangend anzuzeigen. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige der Übernahme, gilt die Verrechnung von 2 x 18% des konkreten oder branchenüblichen Jahresbruttoeinkommens als Vermittlungsentgelt als vereinbart und verpflichtet sich der Kunde hiermit, jenes erhöhte Vermittlungsentgelt nach Rechnungslegung durch die Fa. Rusche Personal GmbH ohne Abzug zu begleichen und verzichtet diesfalls ausdrücklich auf die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte gemäß § 351 UGB. 

e. Stundensätze

Nettopreise des Angebotes basieren auf den Lohnkosten der Offertelegung und sind unverbindlich. Befristete Anbote gelten als verbindlich. Bei allgemeinen Kostenerhöhungen (z.B. Kollektivlohnerhöhung) ist die Fa. Rusche Personal GmbH berechtigt, eine entsprechende  Stundensatzerhöhung zu verrechnen.

f. Umfang der Leistungen

Die Fa. Rusche Personalbereitstellungs GmbH überlassen dem Kunden (Beschäftiger) Arbeitskräfte, die der vom Kunden geforderten Berufsgruppe entsprechen und über die fachliche Eignung verfügen. Die Qualifikation der Überlassenen Mitarbeiter entspricht, soweit keine andere gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den Fähigkeiten einer durchschnittlichen Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe.

Unsere überlassenen Arbeitskräfte dürfen  ausnahmslos nur für die in der Auftragsbestätigung

angeführten Tätigkeitsbereiche herangezogen werden.

g.  Auftragsbestätigung und Stundennachweis (Aufzeichnung)

Dem Kunden (Beschäftiger) wird nach Auftragserteilung eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt, die

die Leistungsverpflichtung von Rusche Personalbereitstellungs GmbH und dem Kunden (Beschäftiger) verbindlich festlegt,

wenn nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

Unsere überlassenen Arbeitskräfte führen Leistungs- und Stundenaufzeichnungen, die den Leistungsumfang (geleistete Arbeitsstunden) für beide Vertragspartner verbindlich festlegt sofern nicht unverzüglich widersprochen wird.

Der Kunde (Beschäftiger) hat verpflichtend eine Person zu bestimmen, der berechtigt ist die Leistungs- und Stundenaufzeichnungen zu überprüfen und diese mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Ist keine autorisierte Person erreichbar, ist ein jeder Mitarbeiter des Kunden (Beschäftiger) dazu berechtigt.

h. Auftragsort

Auftragsort ist die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Sollte sich der Arbeitsort ändern, ist die Fa. Rusche Personal GmbH mindestens eine Woche im Vorhinein zu verständigen. Der Zutritt zur Arbeitsstätte muss für einen Vertreter der Fa. Rusche Personal GmbH jederzeit möglich sein.

i. Fakturierung und Zahlung

Es gilt eine wöchentliche Rechnungslegung als vereinbart. Die Rechnung ist abzugsfrei und binnen drei Werktagen nach Erhalt, an das von Rusche Personalbereitstellungs GmbH angeführte Bankkonto zu überweisen.

Die überlassenen Mitarbeiter der Fa. Rusche Personal  GmbH sind nicht inkassoberechtigt.

Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 18%/ Jahr, pauschalierte Mahnspesen von € 18,-/ Mahnung sowie die Kosten der Einschaltung eines Anwaltes in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unsere Mitarbeiter ohne Ankündigung abzuziehen. Die Aufrechnung von Forderungen welcher Art auch immer des Kunden (Beschäftiger) gegen Forderungen von Rusche Personal GmbH ist unzulässig

k. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Auf die Vertragsbeziehung zwischen Rusche Personalbereitstellungs GmbH und dem Kunden (Beschäftiger) ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 8330 Feldbach.